Hans Leutenegger GmbH - Arbeitnehmerüberlassung
Die in diesen AGB verwendete Bezeichnung "Mitarbeiter" umfasst weibliche und männliche Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit der AGB.
1. Geltung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten für sämtliche erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung der Hans Leutenegger GmbH, Schwarzwaldstr. 3, 79189 Bad Krozingen [im Folgenden: Auftragnehmer] ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen [im Folgenden: AGB]. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden [im Folgenden: Auftraggeber oder Kunde] gelten als widersprochen und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluss
(a) Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Massgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages [im Folgenden: AÜV] sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Kunden ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [im Folgenden: AÜG]).
(b) Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
3. Auswahl der Mitarbeiter
(a) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden gemäss den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte Mitarbeiter zur Verfügung.
(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter des Auftragnehmers in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit der Niederlassung des Auftragnehmers das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
(c) Soweit erforderlich, ist es dem Auftragnehmer überlassen, während der Laufzeit des Vertrages die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
(d) Der Kunde ist berechtigt, einen Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer ausserordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Mitarbeiter an den Auftraggeber zu überlassen.
4. Rechtsstellung der Mitarbeiter
(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die Mitarbeiter überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat für die Dauer des Einsatzes gegenüber dem Mitarbeiter die arbeitsbezogene Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.
(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet. Der Auftragnehmer ist zu jeder Zeit Arbeitgeber des Mitarbeiters. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung der Mitarbeiter des Auftragnehmers an Dritte ist ausgeschlossen.
5. Einsatz der Mitarbeiter
(a) Der Kunde setzt den Mitarbeiter ausschliesslich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen, welche dem Ausbildungsstand des Mitarbeiters entsprechen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, welchem das Direktionsrecht verbleibt.
(b) Die Mitarbeiter sind im Rahmen der im AÜV vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden gebunden. Dies gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, aussergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(c) Der Kunde setzt Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt den Auftragnehmer insoweit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen frei. Ausgenommen bleiben separate Vereinbarungen zwischen Kunde und Auftragnehmer gemäss Ziff. 2. (b) hiervor.
6. Arbeitsverhinderung
(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des Einsatzes enden wird, ist der Auftragnehmer ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen Mitarbeiter zu beschränken.
(b) Aussergewöhnliche Umstände, welche nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, berechtigen den Auftragnehmer, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Auftragnehmer im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt, wie Naturkatastrophen u.ä.. Der Kunde stellt den Auftragnehmer in diesen Fällen von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der, vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeitern zu erbringenden Leistung gegen den Auftragnehmer erhoben werden sollten. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
(d) Nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Kunden stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter gegen den Auftragnehmer nicht zu.
7. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
8. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit
(a) Der Kunde hält beim Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäss der geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A 1). Er hat die Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.
(b) Gemäss § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten und die Mitarbeiter des Auftragnehmers über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen.
(c) Der Kunde muss den Mitarbeitern des Auftragnehmers die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(d) Der Kunde ist verpflichtet, eine anstehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung des Mitarbeiters kostenlos durchzuführen und dem Auftragnehmer hiervon Kenntnis zu geben. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Auftragnehmer von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann. (e) Sofern für die Beschä̈ftigung der Mitarbeiter behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde diese vor dem Einsatz des Mitarbeiters einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
(f) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen des Mitarbeiters sowie sonstiger Dritter frei, soweit diese aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung und Erfüllung der unter (a) bis (e) hiervor genannten Pflichten resultieren sollten und haftet darüber hinaus für allfällige dadurch entstehende Ausfallzeiten.
9. Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfällen der Mitarbeiter des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäss § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und dem Auftragnehmer diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten. Auf Verlangen wird der Kunde dem Auftragnehmer innert 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles einen schriftlichen Schadensbericht über den Unfallhergang unterbreiten.
10. AGG
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde geeignete vorbeugende Massnahmen treffen, die den Mitarbeiter des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
11. Haftung
(a) Der Auftragnehmer steht nur für die ordnungsgemässe Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein. Er ist zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Mitarbeiter, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
(b) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(c) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
(d) Die Haftung des Auftragnehmers ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.
(e) Darüber hinaus befreit der Kunde den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
(f) Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflichten hinsichtlich Branchenzugehörigkeit, Vergleichsentgelten, betrieblichen Vereinbarungen usw. nicht nachkommen, so stellt er den Auftragnehmer von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Mitarbeiters auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
12. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht gemäss des rechtlich zulässigen Rahmens nach Ende der Vertragsbeziehung für ein Jahr fort.
13. Abrechnung
(a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Massgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Auftragnehmer eine Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) Übersteigt die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters, die beim Kunden geltende regelmässige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit, berechnet der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
(c) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(d) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen zu bestätigen, welche ihm die Mitarbeiter oder der Auftragnehmer zur Verfügung stellen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Genehmigung vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
(e) Für den Fall, dass durch den Kunden keine Stundennachweise zur Abrechnung vorgelegt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu berechnen, welche der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen.
(f) Die Rechnungen des Auftragnehmers werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(g) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet den Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Massgeblich ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(h) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist der Auftragnehmer darüber hinaus zum fristlosen Abzug seiner Mitarbeiter berechtigt.
(i) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(j) Die vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
14. Vermittlung
(a) Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(b) Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(c) Massgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vermuten lassen, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(d) In den unter (a) bis (c) genannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
(e) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses massgeblich. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die Bestimmungen sinngemäss mit der Massgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
(f) Die Vermittlungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innert 15 Tagen nach Eingang der Rechnung zu bezahlen.
15. Vertragsdauer und Auflösung
(a) Hinsichtlich Vertragsdauer und Kündigungsfristen betreffend die Arbeitnehmerüberlassung gelten die Bestimmungen des jeweiligen AÜV.
(b) Unabhängig von den im AÜV vereinbarten Kündigungsfristen ist der Auftragnehmer insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder der Kunde eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
(c) Eine Kündigung durch den Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
16. Anpassungen
Für den Fall, dass nach Abschluss eines Vertrages gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern (sog. „Equal Pay“ oder „Branchenzuschlag“) mit Wirkung für die Laufzeit eines Vertrages in Kraft treten sollten, werden die Parteien hinsichtlich der in diesem Vertrag geregelten Vergütung gemeinsam erörtern, ob ein gesetzlicher zwingender Anpassungsbedarf besteht und ggf. einvernehmlich etwaige erforderliche Anpassungen vereinbaren.
Bad Krozingen, im Januar 2017
AGB der Hans Leutenegger GmbH (PDF)